AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von A.P.O. Beteiligungsgesellschaft mbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Auftragsbestätigung der Fa. A.P.O. Beteiligungsgesellschaft mbH ist bindend. Rücktrittsrecht längstens 3 Tage nach Erstellung, jedoch nur, wenn diese uns vor Versand erreicht. Bei Artikeln mit Druck ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Der Vertragstext wird nicht gespeichert und ist nicht online abrufbar.

§ 3 Preise

(1) Etwaige Änderungen, z.B. in Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten und Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erstellung des Auftrags erfolgen, gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers, ohne dass etwaige Erhöhungen dem Käufer zur Rückgängigmachung des Auftrags Veranlassung geben könnten.
(2) Alle Angebote gelten nur für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe in Deutschland. Alle Preise sind ohne MwSt. Unsere Preisangaben sind freibleibend und gültig, bis Ihnen eine neue Preisliste zugeht. Druckfehler im Katalog oder in der Preisliste berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen. Preisänderungen werden Ihnen schnellstens mitgeteilt.
(3) Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von 10 % nach oben oder unten sind zu tolerieren.
(4) Angebotene Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, evtl. Versicherung und Druckkosten nicht ein. 
(5) Angebote und Preise in gedruckten oder elektronischen Katalogen der APO GmbH sind freibleibend. Druckfehler, technische Änderungen der Ware in Form und Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten. 
(6) Der Käufer ist verpflichtet APO GmbH nach besten Kräften zu unterstützen und bei der Erfüllung des Auftrages mitzuwirken. Alle Informationen und Unterlagen die nötig sind, sind unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Änderungen oder für die Durchführung des Auftrages relevante Umstände, auch wenn diese erst während der Auftragslaufzeit bekannt werden, sind umgehend weiter zu geben. Durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entstehende Kosten oder Aufwendungen werden durch den Käufer getragen. 
(7) Vorlagen (insbesondere Muster, Skizzen, Proben, Modelle, Abbildungen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Farbabdrücke und Vorentwürfe) welche nach Ermessen der APO GmbH erstellt wurden, sind vom Käufer zu prüfen und innerhalb von 3 Tagen freizugeben. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Vorlagen bei nicht rechtzeitiger Freigabe als vom Käufer genehmigt. 
(8) Eine originalgetreue Darstellung des endgültigen Veredelungsergebnisses als Vorlage ist aus technischen Gründen nicht möglich. Vorlagen gelten daher lediglich als Zusicherung betreffend der Gestaltung, Beschaffenheit, Eigenschaft und Eignung zu einer bestimmten Verwendung etc. der vonAPO GmbH geschuldeten Leistung. Die APO GmbH macht daher keinerlei Zusicherung hinsichtlich bzw. leistet insbesondere keine Gewähr für die Platzierung und die Größe von Veredelungen auf Produkten. Eine exakte farbliche Übereinstimmung zwischen Vorlagen und fertigen Veredelungen gilt, insbesondere wenn die Vorlagen lediglich in elektronischer Form genehmigt wurden, nicht als Mangel.
(9) Für Aufträge inkl. Werbeanbringung wird dringend ein Freigabemuster empfohlen. Wird dies nicht gewünscht, so wird keine Garantie für die Werbeanbringung übernommen. Nachträgliche Änderungen der Veredelung (Werbeanbringung) sind nicht möglich. 
(10) Ergibt sich die Höhe der Vergütung für die vereinbarten Leistungen nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen so gilt §632 Abs. 2 BGB.

§ 4 Kennzeichnung / Werbung

(1) Die APO GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die eigene Firma bzw. den eigenen Namen und allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Käufer dafür ein Anspruch zusteht. 

(2) Die APO GmbH ist berechtigt, Bilder, Skizzen, Beschreibungen, Modelle, Aufschriften, Produktionsmuster und anderer Details der an Käufer erbrachten Leistungen für Werbezwecke zu nutzen; etwa Abbildungen in ihre Werbeunterlagen, Angebote oder Internetauftritte aufzunehmen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(3) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Falls vereinbart ist, dass die Käufer ihren Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren werden und die Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten haben, so kommt eine dadurch entstandene Verzögerung in der Lieferung für ihre Rechnung, unbeschadet des Rechtes der Verkäufer, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.
(6) Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle dem Käufer nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen.
(7) Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.

§ 6 Muster / unveredelte Ware

Für Ware ohne Logoanbringung gilt ein Mindestbestellwert von 150,00 €. Ausgenommen sind Musterbestellungen für Aufträge mit Logoanbringung.
Auf Muster bzw. unveredelte Ware gewähren wir nur nach vorheriger Absprache ein Rückgaberecht. Nur in einwandfreiem und wiederverkaufbaren Zustand zurück gesendete Muster werden gut geschrieben. Unfrei an uns geschickte Ware können wir nicht annehmen.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 8 Beanstandungen, technische Abweichungen, Gewährleistungen

1) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung /Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(5) Der Käufer hat die Vertragsgemäßheit und Vollständigkeit der Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. 
(6) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe der Standskizze oder des Freigabemuster auf den Käufer über, sofern eine Veredelung/Werbeanbringung stattgefunden hat. Dies gilt ebenfalls für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Käufer. 
(7) Der Käufer hat weiter die Pflicht gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. 
(8) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung, schriftlich der APO GmbH gegenüber anzuzeigen. Der Eingang bei der APO GmbH ist entscheidend. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen diesbezüglich ausgeschlossen.
(9) Geringfügige Abweichungen von Mustern oder Vorlagen (z.B. beim Druck) können nicht beanstandet werden. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Verkäufer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
(10) Bei berechtigten Beanstandungen ist der APO GmbH zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Wird dieser Pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen oder die Nachbesserung entspricht nicht dem Vereinbarten, so kann der Käufer eine Minderung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn die Teillieferung ist für den Käufer nicht von Interesse oder nutzbar. 

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer für den Ausfall.(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturierungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnahme oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle der Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 10 Sonderimport ist auf Anfrage möglich


§ 11 Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb 14 Tagen rein netto zu zahlen.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredit zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 12 Verjährung

Ansprüche gegenüber der APO GmbH auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Zeitpunkt der Lieferung.

§ 13 Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur so weit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschlussvorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, Verkäufer und Käufer, der Geschäftssitz des Verkäufers, Beckum.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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